DHL bittet Onlineverkäufer ab 01.07.2013 zur Kasse

Ganz offiziell erhält jeder Shopbetreiber, welcher mit DHL einen Vertrag eingegangen ist, gewisse Änderungen. Die größte ist, dass ab Juli 2013 die Verkäufer bezüglich einer nicht zustellbaren Sendung zusätzlich zur Kasse gebeten werden.

Ein sogenanntes Rücksendeentgeld fällt in Höhe von vier T-Euro an.
DHL äußert sich nicht über etwaige tägliche Sendungsanzahlen und bleibt bis heute verschwiegen.

  • Ist jetzt öfters von DHL Empfängern folgende Aussage zu hören? „Bei uns lag leider keine Benachrichtigung im Briefkasten“Wir sagen dann nur, wer zahlt dann? Wer kümmert sich dann um so etwas? Es bleibt abzuwarten.

Unter welchen Voraussetzungen zahlen Händler?

  • Abgelaufende Lagerfrist

„Sendungen, die weder an den Empfänger noch als Ersatzzustellung an den Nachbarn oder einen Wunschort zugestellt werden können, liegen anschließend in der Filiale oder Packstation für den Kunden zur Abholung bereit.
Wird das Paket nicht abgeholt oder die Annahme bei Abholung verweigert, wird das Paket an den Versender zurückgeschickt.“

  • Annahmeverweigerung durch den Empfänger

„Der Empfänger, sein Ehegartte oder Bevollmächtigter verweigert vor Aushändigung und ohne Einsichtnahme die Annahme der Sendung oder die Zahlung des Nachnahmebetrags oder Nachentgelts, z. B. weil die bestellte Ware nicht mehr benötigt wird.“

  • Nicht zu ermittelnder Empfänger

„Das Paket wird zurückgeschickt, wenn die Versandadresse falsch oder unvollständig, der Empfänger unbekannt verzogen, oder eine Firma erloschen ist.“

Wer zahlt?

Derzeit zahlt zu 100% der Shopbetreiber. Vor allem die Annahneverweigerung könnte dem Verkäufer erheblich mehr Portokosten einbringen. Denn eine nicht Annahme des Paketes kann dem Verkäufer signalisieren, nach vorriger Absprache, dass der Käufer von seinem Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Verkäufer zahlt.

Ob Shopbesitzer die kosten in Ihrem AGB´s in Zukunft dem Käufer auferlegen dürfen, bleibt abzuwarten und muss von Gerichten entschieden werden. Derzeit ist es strengstens untersagt und wäre somit Abmahngefährdet.

Wenn es allerdings als eine Strafzahlung vom Gericht gesehen wird, wird voraussichtlich hier nie eine Lösung einkehren, denn Strafzahlungen sind im Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht vom Verbraucher zu verlangen.

Konkurrent Hermes

Hermes gibt uns zahlen und wird konkret:

„Durchschnittlich sind [bei Hermes d.R.] gerade einmal drei von 1.000 Sendungen betroffen – das bedeutet im Umkehrschluss, dass weit über 99 Prozent der mit Hermes verschickten Sendungen planmäßig ihr Ziel erreichen“

Ein Rücksendeentgelt ist bei Hermes nicht geplant.
Der entstehende Mehrumsatz stehe in keinem Verhältnis zum möglichen Kundenverlust.

Wie könnten Händler reagieren?
Wenn die Rücksendeportokosten dadurch steigen, werden viele Händler Ihre Preise leicht erhöhen und sogenannte versteckte kosten einbauen um entsprechende Ausgaben decken zu können.

Auch dies bleibt abzuwarten.

Post Author: Daniel (Zeitlos-Nah)

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